Steuerermäßigung
$ 35c EstG Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude.
Seit 1. Januar 2020 können Energetische Maßnahmen auch steuerlich absetzbar sein. Allerdings ist dann keine Förderung durch die KFW oder BAFA möglich.
Die Entscheidung ob steuerliche Vergünstigung oder Förderung durch BAFA oder KFW müssen Sie entscheiden. Hier sollte im Vorfeld des Vorhabens von energetischen Maßnahmen der Steuerberater zu Rate gezogen werden.
In den meisten Fällen ist allerdings eine staatliche Förderung mittels BAFA/KFW vorzuziehen, da die steuerliche Vergünstigung stark vom Einkommen und demzufolge nur dann zu empfehlen ist, wenn die Aufwendungen des Steuerpflichtigen dies zulassen.
In jedem Fall sollte ein Energieberater, mit entsprechender Qualifikation, herangezogen werden.
Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR (§ 35c Abs. 1 S. 5 2. HS EStG); der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung vor:
Veranlagungszeitraum | abzugsfähig sind | Maximale Steuerermäßigung |
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme | 7 % der Aufwendungen | 14.000 EUR |
1. Folgejahr | 7 % der Aufwendungen | 4.000 EUR |
2. Folgejahr | 6 % der Aufwendungen | 12.000 EUR |
Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss (§ 35c Abs. 2 S. 1 EStG).
Folgende Baumaßnahmen werden vom Stuerbonus erfasst.:
• Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
• Die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
• Die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage
• Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
• Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind